KI-generiertes SymbolbildBäume am Objekt: was die Verkehrssicherungspflicht nach dem Herbststurm verlangt
Bäume gehören zu den wertvollsten Teilen einer Außenanlage. Sie sind zugleich die Stelle, an der ein Herbststurm am schnellsten aus einer Grünfläche eine Gefahrenquelle macht: ein abgebrochener Ast über dem Weg zum Müllplatz, ein Baum, der seit dem Sturm schief über den Stellplätzen steht. Verlangt wird vom Eigentümer dabei keine Garantie, dass nie etwas herunterfällt. Verlangt wird, dass hingesehen wurde – und dass sich das belegen lässt.
Dieser Beitrag beschreibt die Praxis der Objektbetreuung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Woraus die Pflicht folgt
Ein eigenes Gesetz für Bäume auf Privatgrundstücken gibt es nicht. Die Pflicht ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit andere dabei nicht zu Schaden kommen. Haftungsgrundlage ist § 823 Abs. 1 BGB – wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen.
Was das für Bäume heißt, zeigen zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Bäumen, die auf ein Nachbargrundstück gestürzt waren:
- Der Eigentümer muss seinen Baum in angemessenen Abständen auf Krankheitsbefall überwachen und die Pflege veranlassen, die seine Standsicherheit erhält (Urteil vom 8. Oktober 2004, V ZR 84/04).
- Stürzt ein Baum in einem ungewöhnlich heftigen Sturm um, ist das dem Eigentümer regelmäßig nicht zuzurechnen, wenn der Baum gegenüber normalen Einwirkungen der Naturkräfte hinreichend widerstandsfähig war (Urteil vom 23. April 1993, V ZR 250/92).
Zusammen ergibt das die Frage, die nach jedem Sturmschaden gestellt wird: War der Baum erkennbar geschwächt – und hat jemand hingesehen? Ein gesunder Baum, der im Orkan bricht, wird dem Eigentümer danach in aller Regel nicht zugerechnet. Ein Baum mit Pilzbefall am Stammfuß, den bei regelmäßigem Hinsehen jeder hätte bemerken können, steht dagegen schlecht da.
Wer hinsehen muss – und wer es kann
Verantwortlich ist der Eigentümer, in der Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft für das Gemeinschaftseigentum. Übertragen lässt sich die Aufgabe auf die Verwaltung und von dort auf Dienstleister. Wie beim Winterdienst bleibt dabei eine Auswahl- und Überwachungsverantwortung zurück; warum deshalb die Dokumentation zählt, steht im Beitrag zur Verkehrssicherungspflicht.
In der Praxis gibt es zwei Ebenen, die man nicht verwechseln sollte.
Die Sichtkontrolle im Kontrollgang. Bei jedem Kontrollgang gehören die Bäume an Wegen, Zugängen, Stellplätzen und Spielflächen dazu. Angesehen wird, was vom Boden aus erkennbar ist:
- abgebrochene Äste, die noch in der Krone hängen,
- trockene, unbelaubte Äste in einer sonst belaubten Krone,
- Risse und Höhlungen am Stamm,
- Pilzfruchtkörper am Stammfuß oder an den Wurzeln,
- eine neue Schräglage, angehobener Boden oder aufgerissener Rasen im Wurzelbereich,
- Anfahrschäden an Stamm und Wurzeln, etwa am Parkplatz.
Die fachkundige Baumkontrolle. Sie ist Sache von Baumkontrolleuren, Baumpflegebetrieben oder Sachverständigen. Sie wird nötig, wenn die Sichtkontrolle etwas findet, und regelmäßig bei großen und alten Bäumen an Stellen, an denen sich Menschen aufhalten. Wie oft sie stattfindet, legt die Fachperson nach Zustand und Standort fest.
Die Aufgabenteilung bei uns ist eindeutig: Wir sehen bei den Kontrollgängen hin, halten Auffälligkeiten mit Foto fest und melden sie. Hecken- und Strauchschnitt gehören zur Grünpflege. Baumkontrollen im fachlichen Sinn, Kronenschnitte und Fällungen gehören in die Hand eines Baumpflegebetriebs; den Termin koordinieren wir, wenn das so vereinbart ist.
Nach dem Sturm: die erste Runde
Nach einem Sturm zählt die Reihenfolge. Zuerst kommen die Flächen, auf denen Menschen gehen und parken, dann der Rest:
- Wege, Zugänge, Stellplätze und Spielflächen absuchen. Heruntergefallene Äste räumen, soweit das gefahrlos vom Boden aus geht.
- In die Kronen sehen. Ein abgebrochener Ast, der noch in der Krone hängt, ist gefährlicher als einer, der schon unten liegt. Der Bereich darunter wird abgesperrt, bis ein Fachbetrieb ihn heruntergeholt hat.
- Standsicherheit ansehen. Ein Baum mit neuer Schräglage oder aufgebrochenem Boden im Wurzelbereich wird sofort gemeldet, und die Fläche darunter bleibt gesperrt.
- Dach und Entwässerung mitdenken. Laub und Zweige landen in Rinnen und auf Flachdächern. Die Dachrinnenreinigung und die Kontrolle der Abläufe auf dem Flachdach gehören in die Tage danach.
- Alles festhalten. Datum, Ort, Foto, was abgesperrt wurde, wer informiert ist – und auch, wenn nichts gefunden wurde.
Der letzte Punkt ist derselbe wie beim Winterdienst: „Am Morgen nach dem Sturm kontrolliert, keine Schäden" ist eine Aussage, die man im Streitfall braucht.
Schneiden und fällen: wann es erlaubt ist
Im Herbst wird an Bäumen und Hecken am meisten gearbeitet, und das hat einen Grund im Naturschutzrecht. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet es, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte.
Für die Praxis heißt das:
- Größere Rückschnitte an Hecken und Gehölzen gehören in die Zeit ab Oktober. Wer sie für das Frühjahr plant, ist zu spät dran.
- Ob ein einzelner Baum der Außenanlage unter das Verbot fällt, hängt daran, ob die Fläche als gärtnerisch genutzt gilt. Das ist im Einzelfall zu klären.
- Ausgenommen sind unter anderem Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können und der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Ein gewünschter Rückschnitt gehört nicht dazu.
- Nester und Höhlen sind ganzjährig geschützt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Vor jedem Schnitt wird deshalb nachgesehen.
- Baumschutzsatzung. Manche Gemeinden schützen Bäume zusätzlich durch eine eigene Satzung. Ob es eine gibt und welche Bäume sie erfasst, steht in der Satzung der Gemeinde – vor jeder Fällung nachsehen.
Was in die Akte gehört
Für die Bäume an Wegen, Zugängen und Stellplätzen genügt eine einfache Liste: Standort, Art, soweit bekannt, Datum der letzten Sichtkontrolle, Befund, veranlasste Maßnahme. Bei einem größeren Bestand führt die Fachperson ein eigenes Baumkataster. Mit Fotos und Zeitstempeln aus den Kontrollgängen wird daraus über die Jahre eine Reihe, an der sich Veränderungen ablesen lassen – ein Pilz, der im Frühjahr noch nicht da war, eine Schräglage, die zunimmt.
Häufige Fragen
Wer haftet, wenn ein Baum bei Sturm auf ein Auto fällt?
Das hängt am Zustand des Baums. Für Bäume, die auf ein Nachbargrundstück gestürzt sind, hat der Bundesgerichtshof entschieden: War der Baum gegenüber normalen Naturkräften hinreichend widerstandsfähig und ist er in einem ungewöhnlich heftigen Sturm umgestürzt, ist das dem Eigentümer regelmäßig nicht zuzurechnen. War er erkennbar geschwächt und hat niemand hingesehen, sieht es anders aus. Die Antwort im Einzelfall gibt eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt.
Wie oft müssen Bäume kontrolliert werden?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Verlangt wird die Kontrolle in angemessenen Abständen. Was angemessen ist, hängt an Alter, Zustand und Standort des Baums – an einem Weg oder Parkplatz enger als in einer Ecke, in die niemand geht. Den Turnus für die fachkundige Kontrolle legt die Fachperson fest; die Sichtkontrolle läuft mit den Kontrollgängen.
Darf im Oktober eine Hecke stark zurückgeschnitten werden?
Das Verbot aus § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt vom 1. März bis zum 30. September. Ab Oktober sind auch stärkere Rückschnitte möglich – sofern keine besetzten Nester betroffen sind und keine örtliche Satzung etwas anderes verlangt.
Kontrolliert GLADECO auch Bäume?
Bei den Kontrollgängen sehen wir uns die Bäume vom Boden aus an, halten Auffälligkeiten mit Foto fest und melden sie. Eine fachkundige Baumkontrolle, einen Kronenschnitt oder eine Fällung übernimmt ein Baumpflegebetrieb.
Nächster Schritt
Welche Bäume an Ihrem Objekt an Wegen und Stellplätzen stehen und wie sie in die Kontrollgänge aufgenommen werden, klären wir bei einer Objektbesichtigung – Termin vereinbaren.
