Salz ist die begründungspflichtige Ausnahme
Nach Paragraf 4 Absatz 1 der Gladbecker Satzung sind Splitt, Sand und Granulat der Standard. Salz kommt nur an den ausdrücklich genannten Stellen in Betracht – Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge, starke Gefälle- und Steigungsstrecken – und in klimatischen Ausnahmefällen. Wir führen diese Stellen einzeln im Leistungsverzeichnis, damit im Einsatzfall nicht diskutiert werden muss.

